{"id":147754,"date":"2014-11-15T09:44:31","date_gmt":"2014-11-15T09:44:31","guid":{"rendered":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/2014\/11\/die-wettbewerbsbehoerden-der-schweiz-und-der-eu-arbeiten-kuenftig-vertieft-zusammen\/"},"modified":"2023-08-24T00:33:32","modified_gmt":"2023-08-23T22:33:32","slug":"die-wettbewerbsbehoerden-der-schweiz-und-der-eu-arbeiten-kuenftig-vertieft-zusammen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/fr\/2014\/11\/die-wettbewerbsbehoerden-der-schweiz-und-der-eu-arbeiten-kuenftig-vertieft-zusammen\/","title":{"rendered":"Die Wettbewerbsbeh\u00f6rden der Schweiz und der EU arbeiten k\u00fcnftig vertieft zusammen"},"content":{"rendered":"<p>Die St\u00e4rkung des Wettbewerbs sch\u00fctzt den Verbraucher vor Unternehmen, die ihre Marktmacht dazu ausnutzen, die Preise zu erh\u00f6hen oder die Produktion zu drosseln. Denn im Wettbewerb m\u00fcssen Unternehmen konkurrieren, um Kunden anzulocken. Dies zwingt sie, ihre Produktivit\u00e4t zu steigern, was wiederum das Wirtschaftswachstum beschleunigt.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 1.&#13;<\/p>\n<p class=\"body\">Lange Zeit wurden Wettbewerbsfragen vor allem dem Zust\u00e4ndigkeitsbereich der nationalen Wirtschaftspolitiken zugeordnet. Bis in die 1990er-Jahre gab es kaum eine Stelle f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Vollzug des Wettbewerbsrechts. Die seit den vergangenen zwei Jahrzehnten fortschreitende Globalisierung hat zu einer Zunahme wettbewerbswidriger Verhaltensweisen und Fusionen gef\u00fchrt, deren transnationale Auswirkungen sich immer deutlicher zeigen (siehe Grafik 1).&#13;<br \/>\nDie transnationalen Fusionen\/\u00dcbernahmen stiegen seit 1990 um etwa 250% bis 350%, vgl. OECD (2014), Ziff. 4.&#13;<br \/>\nDie Zahl der mit einem Wettbewerbsrecht ausgestatteten Rechtsordnungen stieg von knapp 20 auf rund 120. Dies entspricht einem Anstieg von \u00fcber 600% seit 1990.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 3.&#13;<br \/>\nDer rapide Aufschwung l\u00e4sst sich vor allem durch den anerkannten Beitrag erkl\u00e4ren, den der Wettbewerb zum Wachstum leistet. Das Wettbewerbsrecht ist in den Grunds\u00e4tzen der OECD&#13;<br \/>\nOrganisation for Economic Co-operation and Development (Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Die OECD ist eine internationale Organisation mit 34 Mitgliedsstaaten und Sitz in Paris. Vgl. die im Wettbewerbsausschuss er\u00f6rterten Themen: www.oecd.org\/daf\/competition.&#13;<br \/>\nverankert und hat in den letzten 20 Jahren eine weltweite Dimension angenommen. Parallel dazu sahen sich die zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden veranlasst, zu kooperieren.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Die internationale Zusammenarbeit verst\u00e4rkt sich<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Bis in die 1990er-Jahre beschr\u00e4nkte sich die internationale Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerb fast ausschliesslich auf die Beziehung zwischen der EU und den USA. Heute arbeiten 13 nationale <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> \u2013 zumeist von OECD-Mitgliedsstaaten \u2013 regelm\u00e4ssig zusammen; 12 weitere tun dies in unregelm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 22.&#13;<br \/>\nEine Studie der OECD und des Internationalen Wettbewerbsnetzes (International Competition Network, ICN)&#13;<br \/>\nInformelles Netzwerk, in dem sich \u00fcber 100 nationale Kartellbeh\u00f6rden und mit dem Vollzug des Wettbewerbsrechts befasste Organe zusammenfinden. Internet: www.internationalcompetitionnetwork.org. Gesamte Studie: OCDE (2013).&#13;<br \/>\nbest\u00e4tigt die vermehrte internationale Zusammenarbeit zwischen 2007 und 2012. Gleichzeitig nahmen die untersuchten Abreden, Fusionen und einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Zeitraum um rund 15%, 35% bzw. 30% zu (siehe Tabelle 1).&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 24.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Die Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerb zeigt sich heute sehr vielseitig. Angesichts mangelnder rechtlich bindender Instrumente auf internationaler Ebene&#13;<br \/>\nVersuche, solche Instrumente zu entwickeln, sind an den Zw\u00e4ngen des Welthandels gescheitert (Gatt, Scheitern der Havanna-Charta 1948, WTO, Scheitern der Ministerkonferenz von Canc\u00fan 2003). Im Jahr 1980 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein multilaterales, aber nicht rechtsverbindliches Instrument verabschiedet, das unter der \u00c4gide der Konferenz der Vereinten Nationen f\u00fcr Handel und Entwicklung (Unctad ) verwaltet wird. Hierbei handelt es sich um einen auf multilateraler Ebene harmonisierten Grundsatz- und Regelkanon zur Kontrolle restriktiver Handelspraktiken (vgl. unctad.org\/en\/docs\/tdrbpconf10r2.en.pdf).&#13;<br \/>\nfinden sich die am weitesten entwickelten Formen vor allem auf regionaler Ebene. Das europ\u00e4ische, aus der EU hervorgegangene Wettbewerbsnetz&#13;<br \/>\nEurop\u00e4isches Wettbewerbsnetz (REC): www.europa.eu &gt; Themen &gt; Wettbewerb &gt; Zusammenfassung der EU-Gesetzgebung zum \u00a0 &gt; Vorschriften f\u00fcr Unternehmen &gt; Europ\u00e4isches Wettbewerbsnetz (EWN). Vgl. auch: European Competition Network (ECN) unter ec.europa.eu\/competition\/ecn\/index_en.html.&#13;<br \/>\nist dabei sicherlich das erfolgreichste.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Neben diesen regionalen Netzwerken basiert die Zusammenarbeit in der Regel auf bilateralen Abkommen und Memorandums of Understanding (MOU). Die ersten Abkommen zwischen der EU, Kanada und den USA schufen die Grundlage f\u00fcr ein immer feiner ausgestaltetes Netz bilateraler Vereinbarungen. Seit Kurzem werden Abkommen der \u00abersten Generation\u00bb durch Abkommen der \u00abzweiten Generation\u00bb ersetzt, in welchen die Parteien ihre Zusammenarbeit verst\u00e4rken. Die <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> haben vor allem die M\u00f6glichkeit, vertrauliche Daten \u00fcber konkrete Inhalte auszutauschen (so etwa in den Abkommen USA \u2013 Australien und Neuseeland \u2013 Australien). Ebenso sehen bestimmte L\u00e4nder \u2013 wie Deutschland, Australien, Kanada und Grossbritannien \u2013 gesetzliche Regelungen vor, in deren Rahmen es unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich ist, ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden Informationen aus eigenen Untersuchungen freiwillig offenzulegen.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 29.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Auch Freihandelsabkommen enthalten Bestimmungen, welche die Zusammenarbeit der <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> zulassen. Allerdings sind diese generell weniger detailliert als die speziell zum Thema Wettbewerb abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Vor allem finden sie nur dann Anwendung, wenn die dadurch anvisierten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen die Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien beeintr\u00e4chtigen.&#13;<br \/>\nBei den nicht unter WTO-Abkommen fallenden Bereichen ist Wettbewerb neben dem Zugang zum Investmentmarkt der wichtigste Bereich, der durch die Freihandelsabkommen abgedeckt wird. Vgl. Tschaenni\/Engammare, S. 39; OECD (2014), Ziff. 25\u201328.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Sowohl die bilateralen Kooperationsabkommen in Sachen Wettbewerb als auch die Freihandelsabkommen, die Bestimmungen \u00fcber eine solche Zusammenarbeit enthalten, basieren weitgehend auf OECD-Empfehlungen. Seit 1967 hat die OECD verschiedene Grunds\u00e4tze angenommen, die nach und nach in die Praxis und Texte der Mitglieds- und Nichtmitgliedsstaaten Eingang gefunden haben. Die j\u00fcngste Revision der Empfehlungen von 1995 \u00fcber die internationale Zusammenarbeit zeigt ein zunehmendes Interesse der OECD-Mitgliedsstaaten, Modelle einer verst\u00e4rkten Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedsstaaten ins Auge zu fassen (siehe Kasten 1).<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Neben den formellen internationalen Abkommen und den nationalen Gesetzgebungen kooperieren die <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> oft auch auf informeller Ebene.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 30\u201332.&#13;<br \/>\nAllerdings ist dies nur in sehr begrenztem Masse m\u00f6glich, da solche Methoden h\u00e4ufig mit nationalem Recht kollidieren. So ist beispielsweise der Austausch vertraulicher \u2013 also durch das Gesch\u00e4ftsgeheimnis gesch\u00fctzter \u2013 Daten nur m\u00f6glich, wenn ein formelles (nationales oder internationales) Instrument dies ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 33.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Auch in der Schweiz besteht ein Bed\u00fcrfnis zur Zusammenarbeit<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Gerade weil die Schweiz \u00fcber keine Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes oder eines internationalen Abkommens verf\u00fcgt, war sie bislang in ihrer Zusammenarbeit mit ausl\u00e4ndischen <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> eingeschr\u00e4nkt. Die Wettbewerbskommission (Weko) wurde durch das Amtsgeheimnis&#13;<br \/>\nArt. 25 KG.&#13;<br \/>\ndaran gehindert, Daten mit anderen Beh\u00f6rden auszutauschen. Dies zwang sie dazu, ihre internationale Zusammenarbeit auf informelle Gespr\u00e4che zu beschr\u00e4nken (vor allem mit OECD, ICN und Unctad).<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Die Notwendigkeit, in der Schweiz wenigstens mit den wichtigsten Handelspartnern eine formelle internationale Zusammenarbeit einzuf\u00fchren, hat sich 2009 mit dem Prozess zur Evaluation und Revision des Kartellgesetzes (KG)&#13;<br \/>\nBericht des WBF vom 25. M\u00e4rz 2009 \u00fcber die Evaluation des Kartellgesetzes und Vorschl\u00e4ge zur weiteren Vorgehensweise, S. 13\u201314. Internet: www.comco.admin.ch &gt; Dokumentation &gt; Evaluation und Revision des KG &gt; Evaluation des Kartellgesetzes. Davor hatte sich bereits der ehemalige Pr\u00e4sident der Comco, Walter A. Stoffel, bei verschiedenen Anl\u00e4ssen zugunsten einer formellen Zusammenarbeit mit der EU ausgesprochen (vgl. dazu Ducrey, Kap. 2).&#13;<br \/>\nauf politischer Ebene konkretisiert. In einem ersten Schritt schlug der Bundesrat die Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Basis zur internationalen Zusammenarbeit im KG&#13;<br \/>\nErl\u00e4uternder Bericht vom 30. Juni 2010 zur \u00c4nderung des Bundesgesetzes \u00fcber Kartelle und andere Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, S. 23\u201325. Internet: www.seco.admin.ch &gt; Themen &gt; Wirtschaftspolitik &gt; Kartellgesetzrevision.&#13;<br \/>\nvor. Nachdem dies im Vernehmlassungsverfahren&#13;<br \/>\nSeco, Teilrevision des Kartellgesetzes und anderer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen vom 6. Oktober 1995, Bericht zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens vom 30. Juni 2010, S. 25\u201326, www.seco.admin.ch &gt; Themen &gt; Wirtschaftspolitik &gt; Kartellgesetzrevision.&#13;<br \/>\nabgelehnt worden war, nahm er jedoch davon Abstand und schloss sich der Variante an, wonach die Schweiz nicht mit allen interessierten Staaten zusammenarbeiten, sondern ihre Partner \u00fcber bilaterale Abkommen ausw\u00e4hlen soll.&#13;<br \/>\nBotschaft des Bundesrats vom 22. Februar 2012 zur Revision des KG und zu einem Gesetz zur Organisation der <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rde<\/span> (BBl 2012 3631, 3645\u20133646).<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Das Kooperationsabkommen mit der EU<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">In den letzten Jahren sah sich die Weko mit mehreren grenz\u00fcberschreitenden Kartellf\u00e4llen konfrontiert, deren Bearbeitung im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit viel effizienter h\u00e4tte gestaltet werden k\u00f6nnen. Der Bundesrat beschloss daher 2010, mit der EU, der wichtigsten Handelspartnerin der Schweiz, Verhandlungen \u00fcber ein spezielles Kooperationsabkommen in Sachen Wettbewerbsrecht aufzunehmen.&#13;<br \/>\nDavor hatte die Schweiz im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen Kooperationsbestimmungen in Sachen Wettbewerb vereinbart, beispielsweise mit Chile im Jahr 2003, mit Kanada 2008 und mit Japan 2009. Vgl. www.seco.admin.ch &gt; Aussenwirtschaft &gt; Freihandelsabkommen.&#13;<br \/>\nAuf internationaler Ebene hing die Effizienz der Zusammenarbeit davon ab, inwieweit die Beh\u00f6rden in vertraulichen F\u00e4llen Daten austauschen konnten. Daher stattete der Bundesrat die Unterh\u00e4ndler mit einem entsprechenden Mandat aus. Damit gab er sein Einverst\u00e4ndnis zu Verhandlungen f\u00fcr ein Abkommen der zweiten Generation.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Mehrere transnationale Kartellf\u00e4lle machen den beiden Rechtsordnungen seit Jahren zu schaffen.&#13;<br \/>\nBotschaft des Bundesrats vom 22. Mai 2013 (zit. u. a. S. 1), S. 3480\u20133481.&#13;<br \/>\nTrotzdem beschr\u00e4nkte sich die Zusammenarbeit zwischen der Weko und der Europ\u00e4ischen Kommission bislang auf den m\u00fcndlichen Informationsaustausch zu Fusionen \u2013 vorausgesetzt, die betroffenen Unternehmen erkl\u00e4rten ihre Zustimmung (Waiver). Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU \u00fcber den Luftverkehr enth\u00e4lt zwar eine Wettbewerbsklausel, die eine enge Zusammenarbeit zwischen den Beh\u00f6rden vorsieht; diese bezieht sich jedoch nur auf den genannten Bereich.&#13;<br \/>\nAbkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber den Luftverkehr, SR 0.748.127.192.68, Art. 8\u201311 und 19. Vgl. Wettbewerbskommission, Jahresbericht 2010, S. 6, Internet: www.weko.admin.ch &gt; Dokumentation &gt; Jahrespressekonferenz.&#13;<br \/>\nAngesichts der Verflechtung der beiden Volkswirtschaften und der \u00c4quivalenz ihrer Wettbewerbsrechte stellten die Schweiz und die EU schnell fest, dass sie in Bezug auf m\u00f6gliche Inhalte eines Kooperationsabkommens \u00e4hnliche Ziele verfolgten.&#13;<br \/>\nVgl. Ducrey, Kap. 15.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Die im Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit gibt den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> die M\u00f6glichkeit, sich \u00fcber ihre Vollzugsmassnahmen auszutauschen (Untersuchungen, Entscheidungsnahmen etc.) und sie bei allf\u00e4lligen Verkn\u00fcpfungen zu koordinieren. Die <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rde<\/span> einer Vertragspartei kann auch die Interessen der anderen mit ber\u00fccksichtigen (Negative Comity) oder sie bitten, in ihrem Sinne Massnahmen zu ergreifen (Positive Comity). Sofern die Untersuchungsverfahren miteinander verkn\u00fcpft sind, k\u00f6nnen die <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> ebenfalls Informationen austauschen. Diese sind im Abkommen durch besonders strenge Schutzmassnahmen gesch\u00fctzt, wenn sie vertraulich, aber f\u00fcr den Fortgang der Untersuchungen erforderlich sind. Dies erm\u00f6glicht den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> einen besseren Zugriff auf die Beweismittel zu wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beide M\u00e4rkte betreffen. Gleichzeitig wird an den im nationalen Wettbewerbsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien f\u00fcr die betroffenen Unternehmen festgehalten, insbesondere was die Vertraulichkeit und die restriktive Verwendung der zwischen den Beh\u00f6rden ausgetauschten Daten anbelangt. Gem\u00e4ss Abkommen steht es zudem im freien Ermessen der jeweiligen Beh\u00f6rde, auf ein Ersuchen der anderen Vertragspartei einzutreten oder nicht.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Das Abkommen der zweiten Generation zwischen der Schweiz und der EU enth\u00e4lt eine besondere Neuerung: Die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen vertrauliche Daten auch ohne Zustimmung des betroffenen Unternehmens austauschen. Allerdings darf dies nicht unbegrenzt geschehen; zudem sind verschiedene Vorbehalte vorgesehen (schriftliches Ersuchen, Vorliegen paralleler Untersuchungen). Das Schweizer Parlament befand bei der Abstimmung zur Annahme des Abkommens, dass die Unternehmen trotz dieser Grenzen unzureichend gesch\u00fctzt seien und es daher angebracht sei, ihnen ein Einsichtsrecht in die ohne ihre Zustimmung von der Weko an die Europ\u00e4ische Kommission \u00fcbermittelten vertraulichen Daten zu gew\u00e4hren. Daher hat der Gesetzgeber begleitend zum Abkommen die Einf\u00fchrung des neuen Artikels 42b in das KG vorgeschlagen. Dieser Artikel enth\u00e4lt verschiedene von der Weko zu beachtende Bedingungen, darunter die Pflicht, das betroffene Unternehmen bez\u00fcglich der Daten, die an die europ\u00e4ische Beh\u00f6rde \u00fcbermittelt werden sollen, zu konsultieren. So hat das Unternehmen die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme, die von der Weko ber\u00fccksichtigt werden kann, beispielsweise indem sie darauf verzichtet, bestimmte Daten weiterzuleiten. Hingegen wollte das Parlament in diesem Stadium des Verfahrens&#13;<br \/>\nDas KG und das Verwaltungsverfahrensgesetz sehen Rekurswege im Vorfeld w\u00e4hrend der Untersuchungsphase vor (Durchsuchungen, Einvernahmen etc.) und im Anschluss gegen den endg\u00fcltigen Entscheid.&#13;<br \/>\nkein Beschwerderecht einf\u00fchren. Mit dem Recht auf Einsichtnahme fand es eine ausgewogene Mitte zwischen der Beachtung der Verfahrensrechte f\u00fcr das Unternehmen und der Effizienz der Zusammenarbeit.&#13;<br \/>\nDas Parlament verabschiedete das Abkommen und Art. 42b KG am 20. Juni 2014. Weitere Einzelheiten zu den parlamentarischen Debatten vgl. www.parlament.ch \u2013 Suche Curia Vista &gt; Objekt Nr. &gt; 13.044.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Konsequenzen f\u00fcr Beh\u00f6rden, Unternehmen und Wirtschaft<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Abgesehen von der Frage nach der Verfahrensgarantie f\u00fcr die Unternehmen, die von einigen Dachverb\u00e4nden vorgebracht und vom Parlament aufgegriffen wurde, gibt es kaum Stimmen, die sich grunds\u00e4tzlich gegen eine formelle Zusammenarbeit mit der EU aussprechen. Ein solches Abkommen ist verfahrensrechtlicher Natur und schafft keine materielle Harmonisierung des Rechts. Es handelt sich dabei auch nicht um ein Marktzugangsabkommen. Die Frage nach der \u00dcbernahme des EU-Acquis und institutionelle Fragen stellten sich daher nicht.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Unternehmen, akademische Kreise, Wirtschaftsanw\u00e4lte und Politiker sehen inzwischen die Notwendigkeit einer technischen Ann\u00e4herung zwischen den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> der Schweiz und den Beh\u00f6rden der EU. Das am h\u00e4ufigsten daf\u00fcr vorgebrachte Argument ist die Effizienz im Vollzug durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. So k\u00f6nnte beispielsweise durch ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen des Abkommens vermieden werden, dass sich die von den Parteien durchgef\u00fchrten Durchsuchungen gegenseitig behindern. Ausserdem liessen sich unn\u00f6tige Aktionen vermeiden. Im Rahmen des Abkommens k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden Beweismaterial ausserhalb ihrer Rechtsordnung sammeln. Auch die Unternehmen d\u00fcrften von der verst\u00e4rkten Zusammenarbeit der beiden Beh\u00f6rden profitieren, indem sie keine parallel durchgef\u00fchrten Untersuchungen und Erhebungen identischer Daten \u00fcber sich ergehen lassen m\u00fcssen. Profitieren k\u00f6nnten sie zudem von koordinierten Entscheiden seitens der beiden Beh\u00f6rden. Und schliesslich ergeben sich Vorteile f\u00fcr die Wirtschaft als Ganzes: Eine bessere Koordination zwischen den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> kann das Aufdecken wettbewerbswidriger Verhaltensweisen \u00fcber die Landesgrenzen hinweg nur optimieren. Dadurch verringert sich das Risiko, dass fehlbare Unternehmen straffrei ausgehen, was wiederum die sch\u00e4dlichen Konsequenzen f\u00fcr die Wirtschaft generell und f\u00fcr den Verbraucher im Besonderen eind\u00e4mmt.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Zukunft der internationalen Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Durch den Abschluss eines Kooperationsabkommens der zweiten Generation mit ihrer wichtigsten Handelspartnerin macht die Schweiz einen grossen Schritt nach vorne, um die Anwendung des Wettbewerbsrechts innerhalb ihrer Landesgrenzen zu optimieren. Die Auswirkung des Abkommens muss sich in der Praxis jedoch noch bew\u00e4hren.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Die internationale Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerb bleibt auch mit dem Abkommen ausbauf\u00e4hig. In den vergangenen 20 Jahren wurden zwar Fortschritte erzielt; doch die Notwendigkeit f\u00fcr eine Kooperation zeigt sich immer dringlicher, und die Komplexit\u00e4t des Umfelds nimmt immer mehr zu. Zum einen schreitet die Globalisierung weiter voran, w\u00e4hrend sich die weltweite wirtschaftliche Integration vertieft. Entsprechend nehmen die Fusionen und die grenz\u00fcberschreitenden Absprachen zu. Sch\u00e4tzungen der OECD zufolge hat der Welthandel zwischen 2011 und 2013 um 92% zugenommen; der Anstieg bei transnationalen Fusionen\/\u00dcbernahmen betrug 66%. In der Folge nahmen auch Untersuchungen zu grenz\u00fcbergreifenden Absprachen um 162% zu. Zum anderen gibt es immer mehr <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span>, die eine Zusammenarbeit anstreben, verf\u00fcgt doch die Mehrzahl der grossen Volkswirtschaften heute \u00fcber ein Wettbewerbsrecht. Laut OECD machten die USA, die EU-L\u00e4nder und Japan im Jahr 1995 zusammen noch zwei Drittel des weltweiten Bruttoinlandprodukts aus und etwa 95% jener L\u00e4nder, die \u00fcber ein Wettbewerbsrecht verf\u00fcgten. Bis ins Jahr 2030 d\u00fcrften diese L\u00e4nder nur noch 35% des weltweiten BIP auf sich vereinen und 5% der mit einem Wettbewerbsrecht ausgestatteten L\u00e4nder repr\u00e4sentieren.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 120-122.<\/p>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Angesichts der Multipolarit\u00e4t der <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> und der Vervielfachung von transnationalen wettbewerbswidrigen Vorf\u00e4llen wird das bestehende Netz bilateraler Abkommen wohl bald nicht mehr ausreichen und zu ineffizient sein. Immer mehr transnationale Vorf\u00e4lle werden Beh\u00f6rden betreffen, die untereinander kein Abkommen abgeschlossen haben. Die Vision eines multilateralen Instruments macht deshalb die Runde. Beim Treffen des Ministerrates im Mai 2014 legte die OECD einige Vorschl\u00e4ge in diese Richtung vor, aber im Rahmen eines progressiven und sektoriellen Ansatzes.&#13;<br \/>\nOECD (2014), Ziff. 126: \u00ab4. Adopting multi-lateral instruments that address the most pressing needs for co-operation. These could relate, for example, to sharing information, merger notification, or convergence of leniency policies for cartel investigations. 5. Developing international standards for formal comity (&#8230;). 7. Reaching a multi-lateral agreement for exchange of information, comity and deference standards based on jurisdictions voluntarily opting in to the agreement.\u00bb&#13;<br \/>\nDie k\u00fcnftige Arbeit des OECD-Wettbewerbsausschusses wird zeigen, ob die Mitgliedsstaaten f\u00fcr diesen Ansatz offen sind und er auch bei den Unternehmen Anklang finden wird.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;<\/p>\n<div class=\"KA\">&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Das Abkommen<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wurde in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) bislang noch nicht ver\u00f6ffentlicht. Es sollte per 1. Dezember 2014 nach Ratifizierung durch die Schweiz und die EU in Kraft treten. Zum Text des Abkommens siehe Botschaft des Bundesrats vom 22. Mai 2013 zur Genehmigung des Abkommens, Bundesblatt (BBl) 2013 3595. Internet: www.admin.ch\/opc\/de\/federal-gazette\/2013\/3595.pdf.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;\n<\/p><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div class=\"KA\">&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Neue OECD-Empfehlung<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">Am 16. September 2014 verabschiedete der Rat der OECD die Empfehlung zur internationalen Zusammenarbeit im Rahmen von Untersuchungen und Verfahren zu Wettbewerbsangelegenheiten. Diese Empfehlung ersetzt jene aus dem Jahr 1995 zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten im Bereich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen, die den internationalen Austausch beeintr\u00e4chtigen. Die neue Empfehlung enth\u00e4lt die nachfolgenden Neuerungen: Engagement zugunsten einer effizienten Zusammenarbeit. Die Empfehlung aus dem Jahr 1995 beinhaltete kein formelles Engagement zugunsten einer effizienten Zusammenarbeit. Dies wurde in der neuen Empfehlung erg\u00e4nzt. Sie zielt vor allem darauf ab, die Konsequenzen einer Gesetzgebung, die die Zusammenarbeit zwischen den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> beschr\u00e4nken und die den Unternehmen eine Zusammenarbeit mit den Verfahren von <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> anderer L\u00e4nder untersagen will, so weit wie m\u00f6glich zu begrenzen. Anzeige von Untersuchungen: Angesichts des technologischen Fortschritts und der vermehrten Transparenz der <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> unterstreicht die neue Empfehlung die Bestimmungen der Empfehlung aus dem Jahr 1995, die ein Anzeigesystem vorsieht. Sie pr\u00e4zisiert \u00fcberdies, dass die Mitgliedsstaaten flexiblere Anzeigearten einsetzen k\u00f6nnen, beispielsweise E-Mail oder andere elektronische Medien. Informationsaustausch. Die neue Empfehlung unterstreicht die Bestimmungen der Empfehlung aus dem Jahr 1995 in Bezug auf den Datenaustausch zwischen <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span>. Sie empfiehlt den R\u00fcckgriff auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Einf\u00fchrung sogenannter Informations\u00fcbertragungsmechanismen. Parallel dazu enthalten vertrauliche, zwischen den <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> ausgetauschte Daten gelegentlich sensible Informationen wie beispielsweise Gesch\u00e4ftsgeheimnisse. Daher sieht die neue Empfehlung Garantien zum Schutze der legitimen Interessen der betroffenen Parteien vor. Amtshilfe im Rahmen von Untersuchungen. Eine neue Klausel enth\u00e4lt die F\u00f6rderung der Amtshilfe von <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rden<\/span> im Falle von Untersuchungen. Die zus\u00e4tzlichen Bestimmungen unterst\u00fctzen die Zusammenarbeit selbst in F\u00e4llen, in denen keine parallele Untersuchung zur selben Sache oder Verhaltensweise oder zu einer damit verbundenen Sache oder Verhaltensweise gef\u00fchrt wird. Schlichtungsverfahren. Die Empfehlung aus dem Jahr 1995 erlaubte es der <span class=\"recomDescriptiveWord\">Wettbewerbsbeh\u00f6rde<\/span> eines Mitgliedsstaates, zur Schlichtung allf\u00e4lliger, in Bezug auf die Zusammenarbeit bestehender Uneinigkeiten zwischen den Beh\u00f6rden die Vermittlung des Wettbewerbsausschusses anzurufen. Die neue Empfehlung schl\u00e4gt die Eliminierung dieses Verfahrens vor, da es niemals in Anspruch genommen worden war. Quelle: www.oecd.org &gt; Topics &gt; Competition &gt; Cartels and anti-competitive agreements &gt; Key materials, Tools &amp; Guidance: Recommendations &gt; 2014 OECD Recommendation concerning International Co-operation on Competition Investigations and Proceedings.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;\n<\/p><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<div class=\"KA\">&#13;<\/p>\n<h3 class=\"ZT\">Literatur<\/h3>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\">\u00b7 Ducrey, Patrik (2013): Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU \u00fcber die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihrer Wettbewerbsrechte, in: Jusletter, 30. September (ver\u00f6ffentlicht in englischer Sprache im Journal of European Competition Law &amp; Practice, 2013).&#13;<br \/>\n\u00b7 Tschaeni, Hanspeter, und Engammare, Val\u00e9rie (2013): The Relationship Between Trade and Competition in Free Trade Agreements: Developments Since the 1990s and Challenges, in: European Yearbook of International Economic Law (EYIEL), Vol. 4, S. 39ff.&#13;<br \/>\n\u00b7 OECD (2014): Meeting of the OECD Council at Ministerial Level, Paris 6\u20137 May 2014, International Co-operation in Competition Law Enforcement (C\/MIN(2014)17), Internet: www.oecd.org\/mcm\/background.&#13;<br \/>\n\u00b7 OECD (2013): Competition Committee, International Enforcement Co-operation, Secretariat Report on the OECD\/ICN Survey on International Enforcement Co-operation, (DAF\/COMP\/WP3(2013)2\/FINAL). Internet: www.oecd.org\/competition.<\/p>\n<p>&#13;<br \/>\n&#13;\n<\/p><\/div>\n<p>&#13;<\/p>\n<p class=\"P\"><span class=\"AU\"> Blaise Sanglard Ressort internationales Wirtschaftsrecht, Staatssekretariat f\u00fcr Wirtschaft SECO <\/span><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die St\u00e4rkung des Wettbewerbs sch\u00fctzt den Verbraucher vor Unternehmen, die ihre Marktmacht dazu ausnutzen, die Preise zu erh\u00f6hen oder die Produktion zu drosseln. Denn im Wettbewerb m\u00fcssen Unternehmen konkurrieren, um Kunden anzulocken. 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