Suche

Abo

Plattformarbeitende weltweit besser schützen

Ob Essenslieferungen, Personentransporte oder Onlinedienstleistungen: Die Arbeit über digitale Plattformen wächst rasant. Die Internationale Arbeitsorganisation hat nun erstmals einen gemeinsamen, multilateralen Rechtsrahmen für diese Tätigkeiten geschaffen.
Schriftgrösse
100%

Lieferkuriere prägen das Stadtbild. Nun gibt es erstmals einen internationalen Referenzrahmen für Plattformarbeit. (Bild: Keystone)

Innerhalb weniger Jahre hat die Plattformökonomie die Arbeitswelt erheblich aufgemischt (siehe Abbildung). Ob Personentransport, Essenslieferungen oder Onlinedienstleistungen von zu Hause aus – digitale Plattformen spielen auf den Arbeitsmärkten weltweit eine immer grössere Rolle. Zudem eröffnen sie Millionen von Menschen neue Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank schätzt, dass derzeit zwischen 154 und 435 Millionen Menschen weltweit über digitale Plattformen arbeiten. Fast die Hälfte von ihnen lebt in Asien. Auch in Afrika gewinnt diese Form der Arbeit stark an Bedeutung.[1] In der Schweiz arbeiteten im Jahr 2024 0,23 Prozent der Bevölkerung im Alter von 15 bis 74 Jahren über eine digitale Plattform – eine Zahl, die in den letzten fünf Jahren nahezu konstant geblieben ist.

Weltweit steigt die Anzahl digitaler Plattformen (2003–2023)

Quelle: Crunchbase-Datenbank, ILO  | Grafik: Die Volkswirtschaft

Das rasche Wachstum geht jedoch mit zahlreichen Fragen im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit einher. Verschiedene Länder – darunter Australien, China und Mexiko sowie die Europäische Union – haben deswegen die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst. Manche Länder, wie zum Beispiel Indonesien, arbeiten an entsprechenden Gesetzen. Wieder andere haben bislang keine spezifischen Regelungen für diese Arbeitsform. Da Plattformen häufig grenzüberschreitend tätig sind, forderten zahlreiche Staaten die Schaffung einer internationalen Norm, die für die Ausarbeitung der nationalen Gesetzgebung herangezogen werden kann. Die Vielfalt der Geschäftsmodelle der Plattformen und der staatlichen Ansätze sowie der rasche technologische Wandel haben die Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien jedoch lange erschwert.

Ein neuer internationaler Referenzrahmen

Vor diesem Hintergrund hat die Internationale Arbeitsorganisation (IAO/ILO) am 12. Juni 2026 das Übereinkommen (Nr. 193) über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie[2] verabschiedet. Es ist das erste multilaterale Instrument, das der Achtung der grundlegenden Arbeitsrechte in diesem Bereich gewidmet ist. Als solches schafft es eine gemeinsame Grundlage für die Rechte und den Schutz von Plattformarbeitenden – also Personen, die über digitale Plattformen arbeiten.[3] Es fordert die Mitgliedsstaaten dazu auf, angemessene Massnahmen zu ergreifen, damit diese Personen ein Schutzniveau geniessen, das dem aller anderen Erwerbstätigen entspricht.

Das Übereinkommen setzt unter anderem in drei wichtigen Bereichen an: der Feststellung des Beschäftigungsstatus, der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie dem Umgang mit algorithmischen Systemen. Letztere erlauben es den digitalen Plattformen, die Arbeit zu organisieren und zu steuern, insbesondere indem sie die Aufgabenzuweisung automatisieren, eine dynamische Preisgestaltung ermöglichen und die Plattformarbeitenden bewerten. Sie werfen jedoch auch wichtige Fragen zur Datentransparenz, zur Überwachung der Autonomie der Plattformarbeitenden sowie zur Wahrung ihrer Rechte auf.

Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit

Wie die Rechtssysteme vieler Länder unterscheidet auch das schweizerische zwischen Unselbstständig- und Selbständigerwerbstätigen beziehungsweise zwischen Arbeitnehmenden und Selbstständigen. Während Arbeitnehmende einen umfassenden Schutz geniessen, verfügen Selbstständige über mehr Autonomie und Flexibilität. In der Plattformökonomie ist diese Unterscheidung nicht immer eindeutig. Manche Lieferkuriere gelten beispielsweise als selbstständig, obwohl ihre Arbeitsbedingungen einem Arbeitsverhältnis ähneln: Arbeitszeiten sind vorgeschrieben, Tarife einseitig festgelegt, und bei abgelehnten Lieferaufträgen müssen sie mit Sanktionen rechnen. Man spricht dann auch von Scheinselbstständigkeit.

Das Übereinkommen der IAO will solche Fälle verhindern, ohne einen einheitlichen Beschäftigungsstatus vorzuschreiben. Die Staaten müssen dafür sorgen, dass der Status in erster Linie auf den tatsächlichen Arbeitsbedingungen basiert und nicht ausschliesslich auf den Vertragsbestimmungen. Dieser Ansatz soll verhindern, dass der Status der Selbstständigkeit dazu genutzt wird, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Pflichten zu umgehen. Gleichzeitig sollen echte selbstständige Erwerbstätigkeit und die Vielfalt der Geschäftsmodelle nicht infrage gestellt werden. Damit gewährleistet das Übereinkommen günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Unternehmen und einen fairen Wettbewerb.

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Die Frage des Beschäftigungsstatus hat auch konkrete Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Die Risiken, denen Plattformarbeitende ausgesetzt sind, zeigen sich oft auf tragische Weise, wie etwa im Jahr 2023, als in Sydney ein junger Essenslieferant bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam.[4] Um solche Tragödien zu verhindern, müssen Verantwortlichkeiten und Präventionsmassnahmen klar definiert sein. Handelt es sich bei den Plattformarbeitenden um Arbeitnehmende, ist die Plattform als Arbeitgeberin prinzipiell verpflichtet, Präventions- und Gesundheitsschutzmassnahmen zu ergreifen. Ist eine Person selbstständig auf einer Plattform tätig, ist sie in der Regel selbst dafür verantwortlich.[5]

Die Vielfalt der nationalen Vorschriften in diesem Bereich erschwert es, gemeinsame Regeln festzulegen, die für alle Plattformarbeitende weltweit gelten – unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus. Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedsstaaten deshalb, Massnahmen gegen Unfälle, Berufskrankheiten und alle anderen arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Plattformarbeit zu treffen. Zudem müssen sie festlegen, wer auf nationaler Ebene für die Umsetzung zuständig ist, und dabei berücksichtigen, dass nicht alle Plattformmitarbeitenden denselben Beschäftigungsstatus haben.

Zuletzt müssen die Mitgliedsstaaten ebenfalls «angemessene Massnahmen» ergreifen, damit sich Plattformarbeitende aus einer Arbeitssituation zurückziehen können, die ihr Leben oder ihre Gesundheit unmittelbar und ernsthaft gefährdet. Dabei dürfen sie keine ungerechtfertigten Nachteile erleiden. Zu dieser Formulierung hat die Schweiz beigetragen, indem sie die Positionen der Staaten in dieser Frage annäherte. Dieser wichtige Kompromiss legt ein gemeinsames Ziel fest und lässt den Mitgliedsstaaten gleichzeitig Spielraum bei der Umsetzung. Somit lässt sich ein hohes Schutzniveau für Plattformarbeitende mit der Vielfalt der nationalen Rechtsrahmen vereinen.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit Algorithmen

Schliesslich befasst sich das Übereinkommen mit einer Besonderheit der Plattformökonomie: der algorithmischen Steuerung der Arbeit. Was geschieht, wenn das Konto eines Chauffeurs plötzlich und ohne Erklärung durch ein automatisiertes System deaktiviert wird? Für solche Fälle sieht das Übereinkommen drei Pflichten vor, die gleichzeitig erfüllt werden müssen.

Erstens sind die Plattformen verpflichtet, die betroffenen Personen im Voraus darüber zu informieren, dass automatisierte Systeme eingesetzt werden und welche Auswirkungen diese auf ihre Arbeitsbedingungen haben.

Zweitens müssen Plattformen auf Verlangen der betroffenen Personen wichtige nachteilige Entscheidungen schriftlich begründen. Dazu gehören beispielsweise die Sperrung eines Kontos, die Nichtauszahlung eines geschuldeten Betrags oder die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Schliesslich muss es möglich sein, getroffene Entscheidungen zu überprüfen: Die Person, deren Konto deaktiviert wurde, muss über eine wirksame Beschwerdemöglichkeit verfügen, bei der eine angemessene menschliche Mitwirkung gewährleistet ist. Mit anderen Worten: Die Entscheidung muss von einem Menschen und nicht von einem weiteren Algorithmus überprüft werden. Darin liegt einer der innovativsten Beiträge des Übereinkommens: Es definiert zum ersten Mal internationale Normen, die den Einsatz von Algorithmen am Arbeitsplatz transparenter und leichter kontrollierbar machen sollen. Dabei bleiben die Vorteile algorithmischer Systeme für Plattformen erhalten und ihre Geschäftsgeheimnisse gewahrt.

Die digitale Wirtschaft gerechter gestalten

Mit dem Übereinkommen Nr. 193 schafft die IAO erstmals einen internationalen Rahmen für menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie. Es legt gemeinsame Grundsätze fest, insbesondere in Bezug auf die Einstufung von Beschäftigungsverhältnissen, die Sicherheit am Arbeitsplatz und die algorithmische Steuerung. Dabei berücksichtigt es die Vielfalt der Rechtssysteme und die nationalen Besonderheiten. So trägt es dazu bei, eine gerechtere und inklusivere digitale Wirtschaft zu gestalten.

Mit dieser normativen Arbeit zeigt die IAO, dass sie weiterhin eine wichtige Rolle spielt, Lösungen für die Fragen der Arbeitswelt von morgen zu finden. Wie gross die Wirkung des Übereinkommens sein wird, hängt allerdings von der Umsetzung ab: Ab Juni 2026 haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit, es ihren nationalen Behörden vorzulegen. Diese entscheiden anschliessend über eine mögliche Ratifizierung. Unabhängig davon dient das Übereinkommen weltweit als Referenz für die Ausarbeitung oder Anpassung nationaler Rechtsvorschriften zur Plattformarbeit.

  1. Siehe Weltbank (2023). []
  2. Siehe Internationale Arbeitsorganisation (2026a). []
  3. Zu den Neuerungen dieses Übereinkommens siehe Internationale Arbeitsorganisation (2026b). []
  4. Siehe The Guardian (2023). []
  5. Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sieht das Schweizer Recht zudem die Möglichkeit einer Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. []

Literaturverzeichnis

Bibliographie

Zitiervorschlag: Oeschger, Andreas; Perticone, Yannick (2026). Plattformarbeitende weltweit besser schützen. Die Volkswirtschaft, 24. September.