Suche

Abo

Die Bedeutung des EU-Strombinnenmarkts für die Schweiz

Der europäische Strommarkt ermöglicht es, Strom über Grenzen hinweg zu handeln und Engpässe auszugleichen. Während der Energiekrise war das wichtig für die Versorgungssicherheit. Für die Schweiz stellt sich eine zentrale Frage: Wie umfassend will sie an diesem Markt teilnehmen?
Schriftgrösse
100%

Scheint die Sonne im eigenen Land selten, kann der fehlende Strom auf dem europäischen Markt eingekauft werden. (Bild: Keystone)

Viele Regionen der Welt haben ihre Strommärkte geöffnet und staatlich festgesetzte Energiepreise durch einen Anbieterwettbewerb ersetzt, der von einem unabhängigen Regulator überwacht wird.[1] So auch die EU. Allerdings geht sie einen Schritt weiter: Sie hat die nationalen Märkte verbunden und ein europaweites System für den Stromhandel aufgebaut, das sogenannte Market-Coupling: Seit 2021 können EU-Stromerzeuger und -händlerinnen europaweit und in Echtzeit nach gemeinsamen Regeln Strom austauschen. Das ist bislang weltweit einzigartig.

In der ökonomischen Literatur ist man sich weitgehend einig, dass der grenzüberschreitende Stromaustausch Kosten für Verbraucher und Erzeuger senkt, insbesondere in Zeiten der Umstellung auf erneuerbare Energien.[2] Stromdefizite – etwa an Tagen mit wenig Wind oder Sonnenschein – können kurzzeitig ausgeglichen werden. Umgekehrt können die teilnehmenden Länder ihre Überschüsse kostengünstig in ganz Europa verkaufen, ohne ihre eigenen Anlagen bewusst zu drosseln oder abzuschalten.[3] Der Zugang zu Reserveenergie aus mehr als 30 Ländern erhöht nicht nur die Versorgungssicherheit, sondern erleichtert EU-Mitgliedsstaaten auch den Umstieg auf CO2-freie Energien.

Verzögerte Umsetzung des Stromverbunds in Europa

Trotz der offensichtlichen Vorteile des europaweiten Stromaustauschs war die konkrete Umsetzung des Stromverbunds komplex. Nicht zuletzt, weil Unternehmen ihren Strom zwar gerne im Ausland verkaufen, Konkurrenz durch ausländische Wettbewerber aber naturgemäss weniger schätzen. Als mühsam erwies sich vor allem der Abbau technischer Marktbarrieren – etwa die Frage, aus welchen Gründen eine Begrenzung grenzüberschreitender Stromflüsse möglich sein sollte. Die europaweite Marktkopplung war letztlich nur möglich, weil sich Netzbetreiber, Erzeugerinnen und Regulierer auf gemeinsame, rechtsverbindliche Spielregeln verständigen konnten. Diese ersetzten die vormals freiwillige bilaterale Zusammenarbeit.

Das zwischen 2012 und 2017 erarbeitete Regelwerk zur Marktkopplung[4] wurde 2019 durch das Clean Energy Package ergänzt, das unter anderem spezielle Erleichterungen für den kurzfristigen Stromhandel und eine schrittweise Erhöhung der Kapazitäten einführte, die für den grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verfügung stehen müssen.[5]

«Green Deal» und Bewährungsprobe des Binnenmarkts

Die nächsten drei Jahre der europäischen Energiepolitik standen ganz im Zeichen des «Green Deal», zu dessen Umsetzung die Union eine grosse Zahl von Gesetzen zur umfassenden Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft auf den Weg brachte. Obwohl die EU auch versuchte, die entsprechenden Lenkungsinstrumente möglichst wettbewerbsnah auszurichten, rückte der weitere Abbau von Hürden für den Strombinnenmarkt zunächst aus dem Fokus der Gesetzgebung.

Im Jahr 2022 führte die Kappung der russischen Gaslieferungen zu einer ernsten Energieversorgungs- und Preiskrise in der EU. Die Union musste durch Krisengesetze in das Marktgeschehen eingreifen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und Folgen für die Verbraucher abzufedern.[6] Bei der folgenden Strommarktreform aus dem Jahr 2024 standen demgemäss die Versorgungssicherheit und Massnahmen zur Förderung CO2-freier Energien im Vordergrund. Allerdings wurden auch Regeln zur weiteren Flexibilisierung der Strommärkte eingeführt.[7]

Nicht zuletzt aufgrund des drastischen Anstiegs des Strompreises wurde zu dieser Zeit die Zweckmässigkeit des auktionsbasierten EU-Stromhandelssystems vereinzelt infrage gestellt. Jedoch verteidigte eine klare Mehrheit der Energieökonomen und Regulierungsbehörden das bestehende Stromhandelssystem. Auch das Deutsche Bundesverfassungsgericht stellte in einem Verfahren ausdrücklich fest, dass das geltende Auktionsverfahren «nach einhelliger Auffassung (…) die für die Verbraucher günstigsten Strompreise» bilde. Tatsächlich belegen zahlreiche Studien, dass während der Krise gerade der kurzfristige Stromaustausch über Grenzen hinweg höhere Preisspitzen und Versorgungsengpässe verhindern konnte.[8]

Stromimporte in die Schweiz steigen vor allem in den Wintermonaten an

INTERAKTIVE GRAFIK
Anmerkung: Der Nettoimport der Schweiz wird über das letzte Jahr im Vergleich zu den letzten fünf Jahren als Summe pro Kalenderwoche dargestellt. Sind die Werte negativ, so exportiert die Schweiz Strom ins Ausland.
Quelle: Bundesamt für Energie | Grafik: Die Volkswirtschaft

Optionen zur Anbindung an den EU-Strombinnenmarkt: Mit oder ohne Stromabkommen

Angesichts der historisch gewachsenen engen Verbindung des Schweizer und des EU-Stromnetzes erscheint eine volle Einbindung ins System des Market-Coupling aus ökonomischer Sicht sinnvoll. Die Vorteile einer Einbindung in die EU-Handelsplattformen für beide Seiten sind gut dokumentiert:[9] Während die Schweiz im Winter auf Energieimporte aus den Nachbarstaaten angewiesen ist (siehe Abbildung), können ihre flexiblen Kraftwerke im Sommer Stromüberschüsse gewinnbringend an die Nachbarn verkaufen. Die Teilnahme am Market-Coupling könnte den Bedarf an teuren Reservekraftwerken und anderen Reservebestandteilen (Wasserkraftreserve, Verbrauchsreserve und zukünftig auch Speicherreserve) begrenzen und den Kundenkreis für nationale Erzeuger erweitern.

Ein Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU würde die gleichberechtigte Teilnahme an allen EU-Stromhandelsplattformen erlauben und einen rechtlich verbindlichen Rahmen für verlässliche Stromlieferungen in Krisenzeiten schaffen. Derartige Kooperationen sind bereits erprobt und haben sich etwa in Norwegen, Liechtenstein oder den Ländern der Energiegemeinschaft bewährt.[10]

Entgegen manch anderslautender Stimme enthält das zwischen der Schweiz und der EU verhandelte Abkommen keine Regeln, die darauf abzielen, die Vergabe von Konzessionen an Wasserkraftwerke oder den Wasserzins einzuschränken. Ebenso können Wasserkraftwerke, wie alle Stromunternehmen, weiterhin im staatlichen beziehungsweise kantonalen Eigentum verbleiben.[11] Das Stromabkommen würde den Verbrauchern erlauben, wie beim Telefonieren zwischen verschiedenen Anbietern zu wählen, ihnen aber die Möglichkeit geben, in der preislich regulierten Grundversorgung zu bleiben.

Stromhandel mit der EU bleibt aber auch dann möglich, wenn sich die Schweiz gegen eine Ratifizierung des Abkommens entscheiden sollte. In diesem Fall käme das etablierte Handelsmodell mit Drittstaaten ohne Stromabkommen zur Anwendung. Dieses wird heute etwa mit dem Vereinigten Königreich[12], der Türkei oder Marokko praktiziert. Diese Staaten haben Zugang zum EU-Strommarkt, müssen den Handel allerdings mit bilateralen Auktionen ausserhalb der Plattformen abwickeln. Sie sind nicht an umfassende gemeinsame Stromregeln gebunden, aber auch nicht an deren Weiterentwicklung beteiligt. Sie müssen ihre Versorgungssicherheit vollumfänglich selbst organisieren und finanzieren. Die Wahl der geeigneten Form der Zusammenarbeit ist letztlich eine politische Frage.

  1. Der Artikel bringt ausschliesslich die persönliche Meinung des Autors zum Ausdruck. []
  2. Siehe dazu etwa Acer (2022). []
  3. Siehe Koch (2018), S. 8 ff. []
  4. Diese Regeln, die auch den Kern des geplanten Stromabkommens zwischen der EU und der Schweiz bilden, sind insbesondere in der EU-Stromverordnung (EU) 2019/943 und den sogenannten Netzkodizes festgelegt. []
  5. Siehe überarbeitete Versionen der EU-Stromverordnung (EU) 2019/943 und EU-Stromrichtlinie (EU) 2019/944 vom 5.6.2019, ABl. L 158, 14.6.2019. []
  6. Siehe etwa Ratsverordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmassnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. L261 v. 7.10.2022, die es erlaubte, befristet Erträge von Stromerzeugern zu kappen und an die Verbraucher umzuverteilen. []
  7. Siehe überarbeitete Versionen der EU-Stromverordnung (EU) 2019/943 und der EU-Stromrichtlinie (EU) 2019/944 vom 13.6.2024, ABl. L 1747, 1 und L 1711, 1 v. 26.6.2024. []
  8. Siehe BVerfG, 1 BvR 460/23 -Rn 99 und OECD (2025). []
  9. Siehe dazu auch Bühlmann und Kiefer (2026) in diesem Schwerpunkt. []
  10. Zu den Ländern der Energiegemeinschaft zählen unter anderem die Länder des Westbalkans. []
  11. Die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe und die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG fallen nicht in den Geltungsbereich des Stromabkommens. []
  12. Das Vereinigte Königreich hat nunmehr Verhandlungen über ein Stromabkommen mit der EU aufgenommen, um wieder vollumfänglich am Strombinnenmarkt teilnehmen zu können. []

Literaturverzeichnis

Bibliographie

Zitiervorschlag: Koch, Oliver (2026). Die Bedeutung des EU-Strombinnenmarkts für die Schweiz. Die Volkswirtschaft, 06. Mai.