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Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland: Corona-Anstiegstrend zu Ende

Die Anzahl Verkäufe von Ferienwohnungen an ausländische Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, ist 2023 gegenüber den Coronajahren 2021 und 2022 zurückgegangen. Bevorzugter Kanton war wie bereits in den Jahren zuvor das Wallis, gefolgt von Graubünden.
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Auch 2023 wieder am beliebtesten: 313 Personen aus dem Ausland haben im Wallis eine Ferienwohnung erworben. (Bild: Keystone)

Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland[1], besser bekannt als «Lex Koller», verbietet es Personen im Ausland[2] grundsätzlich, in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben. Dies, um «die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern».[3]

Die Kantone können aber per Gesetz bestimmen, dass einer natürlichen Person im Ausland der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Aparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden kann. 17 Kantone haben eine solche Rechtsgrundlage eingeführt. Die Anzahl wird aber vom Bundesrat begrenzt. Er setzt die Obergrenze für die einzelnen Kantone fest. Gesamtschweizerisch dürfen aktuell die jährlichen Erwerbe durch Personen im Ausland die Höchstgrenze von 1500 Einheiten nicht überschreiten. Wenn eine Immobilie unter Personen im Ausland weiterverkauft wird, führt dies nicht zum Abzug einer Einheit aus den kantonalen Kontingenten.

Das Kontingent wurde nur zur Hälfte ausgeschöpft

Das Bundesamt für Justiz führt eine Statistik zu den Erwerbsbewilligungen und zur Ausschöpfung der kantonalen Kontingente. Auch Ort, Art und Fläche der Ferienwohnung werden statistisch erfasst – ebenso wie die Staatsangehörigkeit des Bewilligungsempfängers oder der Bewilligungsempfängerin. Aus der Statistik ist zudem ersichtlich, wie viele Kaufbewilligungen tatsächlich zu einem Kaufgeschäft, einer sogenannten Handänderung, führen und wie viele Ferienwohnungen von einer Person im Ausland zurück an eine Schweizerin oder einen Schweizer verkauft werden (sogenannter Rückerwerb).

Im Jahr 2023 erwarben Käuferinnen und Käufer aus dem Ausland weniger Ferienwohnungen in der Schweiz als im Vorjahr. Insgesamt erteilten die Kantone 703 Bewilligungen (im Vorjahr 1020), 378 Objekte wechselten die Hand. Spitzenreiter unter den Tourismuskantonen war das Wallis mit 313 Bewilligungen, gefolgt von Graubünden, dem Tessin, der Waadt und Bern (siehe Abbildung). Die Kantone schöpften das gesamtschweizerische Kontingent von 1500 Einheiten nur zu rund 47 Prozent aus.

Der grösste Teil dieser Käuferschaft waren Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger aus Deutschland, gefolgt von Frankreich, Italien und Belgien. Sie dürfen ihre Ferienwohnung in der Schweiz temporär vermieten.

Die südlichen Kantone verzeichneten die meisten bewilligten Erwerbe von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (2023)

Anmerkung: Personen im Ausland können Ferienwohnungen nur in 17 Kantonen erwerben. Keine Ferienwohnungen können sie in Appenzell Innerrhoden, im Aargau, in den beiden Basel, Genf, Solothurn, Thurgau, Zug und Zürich kaufen. Diese Kantone haben in ihrer Gesetzgebung den dazu nötigen Bewilligungsgrund nicht eingeführt.
Quelle: Bundesamt für Justiz / Die Volkswirtschaft
  1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41). []
  2. Natürliche Personen gelten insbesondere dann als Personen im Ausland im Sinne der «Lex Koller», wenn sie ausländischer Staatsangehörigkeit sind und im Ausland wohnen (vgl. Art. 5 BewG). []
  3. Vgl. Art. 1 BewG. []

Zitiervorschlag: Messerli, Irina (2025). Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland: Corona-Anstiegstrend zu Ende. Die Volkswirtschaft, 19. Dezember.