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KI und Urheberrecht: Die Schweiz sucht eine Lösung

Künstliche Intelligenz wird mit riesigen Datenmengen trainiert – darunter sind oft auch urheberrechtlich geschützte Werke wie Texte oder Bilder. Der Bund will mit einer neuen Regulierung mehr Rechtssicherheit schaffen.
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Herbert Grönemeyer: Ein deutsches Gericht entschied erstinstanzlich, dass einzelne seiner Liedtexte ohne Lizenz von einem KI-Modell wiedergegeben wurden. (Bild: Keystone)

Chat-GPT, Gemini oder Claude: Sogenannte generative künstliche Intelligenz (KI) zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht nur Inhalte aus dem Internet wiedergibt, sondern ganz neue Inhalte generiert. Doch diese Inhalte kommen nicht aus dem Nichts. Für ihr Training braucht die KI umfangreiche Datensätze, die häufig auf geschützten Inhalten basieren wie zum Beispiel Texten, Musik oder Bildern.

Das Training der KI-Modelle ist oftmals auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit limitiert, weshalb die KI nur Inhalte bis zu diesem Stichtag wiedergeben kann. Um genauere und aktuellere Antworten auf gestellte Fragen zu liefern, kann die KI nach dem Training mittels Retrieval Augmented Generation (RAG) zusätzlich auf externe Quellen zugreifen – etwa auf Zeitungsartikel oder wissenschaftliche Texte, die meistens ebenfalls urheberrechtlich geschützt sind.

Aktuelle Rechtslage in der Schweiz

Das Urheberrechtsgesetz in der Schweiz ist im Grundsatz eindeutig: Urheberinnen und Urheber verfügen über ein Ausschliesslichkeitsrecht, das ihnen die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke gibt. Sie haben es in der Hand, zu bestimmen, ob und allenfalls wie ihre Werke verwendet werden. Beispielsweise können sie bestimmen, unter welchen Bedingungen ihre Werke vervielfältigt werden dürfen.

Dies gilt nach herrschender Meinung auch im KI-Kontext. Allerdings gibt es kritische Stimmen, die diese Zustimmungspflicht als zu weitgehend erachten.[1] Bislang gibt es hierzulande keinen klärenden Gerichtsentscheid dazu. Schaut man ins Ausland, sind dort zwar Entscheide ergangen, diese kommen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen. So hat etwa das Landgericht München im November 2025 einer Klägerin weitgehend recht gegeben, die unter anderem die urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Werken durch ein KI-Modell anprangerte. Es handelte sich etwa um Liedtexte von Herbert Grönemeyer und Reinhard Mey. Gleichzeitig sprach ein erstinstanzliches Gericht in England das Unternehmen hinter einem KI-Bildgenerator vom Vorwurf der Urheberrechtsverletzung frei.[2].

Die Motion Gössi

Momentan herrscht in der Schweiz also Rechtsunsicherheit. Und diese will die Schwyzer FDP-Ständerätin Petra Gössi mit ihrer Motion «Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch» beseitigen. Die Motion hat zwei Ziele: Einerseits sollen Urheberinnen und Urheber vor der ungefragten Nutzung ihrer Werke durch KI-Unternehmen geschützt werden. Andererseits soll dadurch der Innovations- und Wirtschaftsstandort Schweiz nicht geschwächt oder benachteiligt werden.

Der Bundesrat hat die Annahme der Motion empfohlen. Sowohl der Stände- als auch der Nationalrat sind dieser Empfehlung gefolgt, wenn auch mit einer etwas abgeänderten Formulierung der Motion. Damit ist der Weg frei für eine Gesetzesvorlage.

Mögliche Regulierungsansätze

Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) arbeitet bereits an ersten Konzepten für eine solche Gesetzesvorlage. Zunächst ist klarzustellen, dass die Verwendung von Werken im KI-Kontext ins Ausschliesslichkeitsrecht der Urheberinnen und Urheber fällt. KI-Unternehmen brauchen folglich eine Erlaubnis (Lizenz), wenn sie Werke zum Beispiel fürs KI-Training verwenden. Gerade wenn viele Werke benötigt werden, ist es jedoch nicht sehr praktikabel, wenn für alle Werke Einzellizenzen eingeholt werden müssen. Das könnte den Innovations- und Wirtschaftsstandort Schweiz für KI-Unternehmen unattraktiv machen. Aus diesem Grund braucht es hierfür eine praxistaugliche Lösung.

Diskutiert werden dabei zwei alternative Optionen mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten. In der ersten Option würde für KI-Nutzungen eine Schranke, das heisst eine Ausnahme vom Urheberrechtsschutz, ins Gesetz eingefügt. KI-Unternehmen dürften dann Werke ohne Einwilligung der Urheberinnen und Urheber nutzen. Die Ausgestaltung könnte allerdings eine Vergütungspflicht vorsehen. Wer von der Schranke Gebrauch macht, müsste folglich eine Vergütung bezahlen, welche dann an die Urheberinnen und Urheber der verwendeten Werke verteilt wird. Zudem könnte man ein sogenanntes Opt-out einfügen. Dieses gäbe den Urheberinnen und Urhebern die Möglichkeit, zu erklären, wenn sie von der Schranke nicht erfasst sein wollen. Mit ihnen müssten die KI-Unternehmen dann für die Nutzung der Werke direkt verhandeln.

In der zweiten Option würde eine Verwertungsgesellschaft als zentrale Lizenzstelle agieren. Sie wäre sowohl die Vertreterin der Urheberinnen und Urheber als auch die Ansprechpartnerin für die KI-Unternehmen. Im Unterschied zur ersten Variante erlaubt hier nicht bereits das Gesetz die Verwendung von Werken für die KI. Vielmehr hätte die Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit, eine Werkverwendung zu verbieten, bis ein genehmigter Tarif vorliegt.

Es sind zwei Grundvarianten denkbar. Einerseits eine kollektive Rechteverwertung unter Bundesaufsicht: Dabei würde die zuständige Verwertungsgesellschaft mit den Nutzerverbänden, in denen die KI-Unternehmen vertreten sind, einen Tarif aushandeln. Wer die Bedingungen einhält und die vorgesehene Vergütung bezahlt, hat das Recht, die Werke zu verwenden. Die Einnahmen verteilt die Verwertungsgesellschaft anhand eines Reglements an die Rechteinhaber. Diese Variante kann auch mit einem Opt-out verbunden werden.

Die zweite Variante sähe eine erweiterte Kollektivlizenz vor: Die Verwertungsgesellschaft kann auf die Anfrage eines spezifischen KI-Anbieters eine grosse Anzahl von Werken lizenzieren. Die Lizenzbedingungen werden jeweils zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem KI-Anbieter verhandelt. Rechteinhaberinnen, die von der Lizenz nicht gebunden sein und direkt verhandeln wollen, können ein Opt-out erklären.

Kontroverse Positionen

Zurzeit sind die Stakeholder gespalten: Kreativschaffende lehnen eine Schranke ab. Sie verlangen eine Stärkung ihrer Position. Die Einführung einer KI-Schranke nehmen sie als Aushöhlung ihres ausschliesslichen Rechts und als Kontrollverlust wahr. Der Umstand, dass sie diese Kontrolle über ein Opt-out ausüben könnten, ändert an ihrer grundsätzlichen Haltung nichts. Sie fordern tendenziell eine kollektive Verwertung nach dem Modell der «erweiterten Kollektivlizenz». KI-Unternehmen hingegen lehnen einen «Sonderzug Schweiz» ab. Sie verweisen auf das EU-Recht und fordern auch hierzulande eine vergütungsfreie Schranke, allenfalls mit einem Opt-out. Tatsächlich ist in der EU jedoch eine Diskussion im Gange, ob die im EU-Recht bereits vor ein paar Jahren eingeführte vergütungsfreie Schranke mit Opt-out überhaupt greift, da diese ursprünglich nicht für den KI-Kontext gedacht war und deshalb unter Umständen auch nicht darauf angewendet werden kann.

Um Regelungen zu erarbeiten, welche von den Betroffenen auch getragen werden, führt das Institut für Geistiges Eigentum aktuell Gespräche mit Stakeholdern, Expertinnen und Bundesämtern. Der Fokus ist dabei auf die Entwicklung tragfähiger Lösungen gerichtet. Vieles ist dabei zu beachten: Sollen das Pre-Training eines KI-Modells und RAG gleichbehandelt werden, oder gibt es wesentliche Unterschiede, weil die KI bei RAG urheberrechtlich geschützte Inhalte direkt zur Verbesserung der Qualität der Antwort verwendet, während beim Pre-Training die urheberrechtlich geschützten Inhalte dem Erlernen von Mustern dienen? Und braucht es unterschiedliche Lösungen je nach Werkart, weil die KI für das Erlernen der Grundstruktur von Musik möglicherweise bedeutend weniger Werke benötigt als für das Erlernen der Grundstruktur von Sprache? Und wie müsste ein praxistaugliches Opt-out aussehen?

Viele Fragen sind noch offen. Klar ist: Die Optionen sind noch nicht fertig ausgereift, doch das Ziel bleibt unverändert – Rechtssicherheit für alle Beteiligten.

  1. Siehe Marmy-Brändli, Sandra und Oehri, Isabelle (2023). Das Training künstlicher Intelligenz in: sic! 2023, S. 658 f. []
  2. Urteil des High Court of Justice (Chancery Division) vom 04.11.2025 und Urteil Landgericht München I vom 11.11.2025[]

Zitiervorschlag: Konrad, Sabrina (2026). KI und Urheberrecht: Die Schweiz sucht eine Lösung. Die Volkswirtschaft, 03. Februar.