Wie nationale Regeln den internationalen Handel bremsen können
Das Cassis-de-Dijon-Prinzip erleichtert den Handel mit Produkten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum. Seinen Namen verdankt es einem französischen Johannisbeerlikör. (Bild: Keystone)
Mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt) und dann auch im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) konnten die Zölle weltweit gesenkt werden. Das hat dem grenzüberschreitenden Warenhandel Aufwind gegeben. Doch Handelshemmnisse waren damit noch nicht vom Tisch. Parallel zu den Zollsenkungen haben nämlich nationale Produktvorschriften zugenommen, zum Beispiel zum Schutz der Gesundheit von Menschen, der Umwelt oder der Konsumentinnen und Konsumenten.
Solche technischen Vorschriften schreiben vor, was ein Produkt erfüllen muss, damit es verkauft werden darf. Sie regeln beispielsweise die Beschaffenheit, die Verpackung oder die Herstellung von Produkten. So muss etwa ein Sirup mindestens 30 Prozent Fruchtsaft enthalten, damit er in der Schweiz als Fruchtsirup verkauft werden darf.[1] Oder eine Maschine muss bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer Verwendung sicher sein.[2]
Handelshemmnisse verteuern Produkte
Doch unterschiedliche, landesspezifische technische Vorschriften behindern den grenzüberschreitenden Warenhandel – es entstehen technische Handelshemmnisse. Ein prominentes Beispiel dafür sind Netzstecker. Während in der Schweiz die Netzstecker runde Kontaktstifte haben, sind in England beispielsweise die Kontaktstifte rechteckig geformt. Schweizer Stecker passen daher nicht in englische Steckdosen.
Will nun ein Schweizer Kaffeemaschinenunternehmen seine Maschinen nach England liefern, muss es den Stecker für den englischen Markt anpassen. Das macht das Produkt teurer und verringert die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Herstellers gegenüber englischen Produzenten. Was lässt sich dagegen tun?
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Hier setzt das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) an. Eingeführt wurde das Gesetz 1995 als Reaktion auf den Volksentscheid, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nicht beizutreten. Als Nicht-EWR-Mitglied sah sich die Schweiz Handelspartnern (EWR-Mitgliedsstaaten) gegenüber, die technische Handelshemmnisse unter sich weitgehend beseitigt hatten. Das THG sollte solche unnötigen Handelshemmnisse auch für die Schweiz möglichst vermeiden oder abbauen.
Das Gesetz schreibt vor, dass die schweizerischen technischen Vorschriften auf die technischen Vorschriften der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen – dazu zählt in erster Linie die EU, aber punktuell auch andere Länder wie etwa die USA. Bei dieser sogenannten autonomen Harmonisierung gleicht die Schweiz einseitig und autonom ihre technischen Vorschriften mit denen der wichtigsten Handelspartner ab. Zum Beispiel sind die zulässigen Konservierungsstoffe und deren Höchstmengen in kosmetischen Mitteln in der Schweiz und der EU identisch, sodass dasselbe Produkt ohne Anpassung der Rezeptur in beiden Märkten verkauft werden kann.
Zudem gibt das THG dem Bundesrat die Möglichkeit, internationale Abkommen abzuschliessen, wie beispielsweise das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA Schweiz-EU). Im Gegensatz zur einseitigen autonomen Harmonisierung basieren MRA auf Gegenseitigkeit. Das heisst: Wurde ein Produkt im Exportland geprüft und dort bestätigt, dass es den technischen Vorschriften entspricht, muss es im Importland nicht nochmals geprüft werden. Auch mit dem Vereinigten Königreich hat die Schweiz ein solches Abkommen (MRA Schweiz-UK).
Erste Teilrevision 2010: Das Cassis-de-Dijon-Prinzip
Doch trotz autonomer Harmonisierung und internationalen Abkommen konnte das THG nicht alle technischen Handelshemmnisse beseitigen. Deshalb wurde 2010 das sogenannte Cassis-de-Dijon-Prinzip ins THG aufgenommen. Gestützt auf dieses Prinzip können seither Produkte, die im EWR-Raum rechtmässig auf dem Markt sind, auch in der Schweiz verkauft werden, selbst wenn sie die Schweizer Vorschriften nicht vollumfänglich erfüllen.
Dieses Prinzip gilt nicht unbeschränkt. Gewisse Produkte sind bereits durch das Gesetz davon ausgenommen, etwa zulassungspflichtige Produkte wie Medikamente. Zudem kann der Bundesrat spezifische Ausnahmen beschliessen.
Zweite Teilrevision 2026: Onlinehandel und Kreislaufwirtschaft
Seit der letzten Teilrevision des THG vor 16 Jahren ist viel passiert: Die Lieferketten sind globaler geworden, und die Digitalisierung hat dem Onlinehandel einen starken Schub verliehen.[3] Gleichzeitig ist die Forderung nach einer nachhaltigeren Nutzung der Ressourcen auf die politische Agenda gelangt. Das THG soll an diese Veränderungen angepasst werden, damit es seinen Zweck weiterhin erfüllen kann. Denn die Schweiz hat als exportorientiertes Land ein Interesse, unnötige Handelshemmnisse möglichst zu vermeiden.
Neu soll im THG eine Grundlage verankert werden, damit der Bundesrat einen digitalen Produktpass schaffen kann, in welchem Konformitäts- und Produktinformationen oder auch Bedienungsanleitungen umfassend digital bereitgestellt und gelesen werden können.[4] Das erspart den Unternehmen beispielsweise das Drucken von Beipackzetteln, die Informationen können einfacher angepasst werden, und die Informationssuche ist sowohl für die Kundschaft als auch für die Marktüberwachungsbehörden einfacher. Gleichzeitig fördert ein solches System die Kreislaufwirtschaft und begünstigt nachhaltige Innovationen, weil Wiederaufbereiter oder Rezyklierfirmen Zugang zur Materialzusammensetzung haben.
Mit dem Onlinehandel sind neben Herstellern, Händlern und Importeuren auch neue Wirtschaftsakteure entstanden wie Anbieter von Onlinemarktplätzen. In Zukunft sollen auch diese dazu beitragen, dass nur rechtskonforme Produkte auf den Schweizer Markt gelangen. Schweizer Marktüberwachungsbehörden haben heute in derartigen Fällen nur begrenzte Möglichkeiten, ihre Aufgabe effizient wahrzunehmen, insbesondere weil die verantwortlichen Wirtschaftsakteure oftmals nicht mehr in der Schweiz ansässig sind und im Ausland schwer zur Rechenschaft gezogen werden können. Darum werden mit der anstehenden Teilrevision die Instrumente der Marktüberwachung so angepasst, dass sie sich auch für den Onlinehandel eignen. So soll mit dem revidierten THG etwa verlangt werden können, dass eine verantwortliche Person in der Schweiz angegeben wird oder dass Onlineangebote mit nicht konformen Produkten entfernt werden.
Diese neuen Pflichten für die Wirtschaftsakteure können sich – genau wie technische Vorschriften – als Handelshemmnis auswirken. Darum sollen auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure den Anforderungen des THG unterstellt werden. Das bedeutet: Solche Pflichten müssen möglichst einfach und transparent sein, und der durch sie verursachte Verwaltungs- und Vollzugsaufwand muss möglichst gering sein. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Vorschlag in die Vernehmlassung geschickt. Die Frist dauert bis 28. September 2026.
- Siehe Art. 35 Abs. 2 Verordnung des EDI über Getränke. []
- Siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. a Maschinenverordnung. []
- 2024 hat der Schweizer Zoll beispielsweise 50 Millionen Pakete aus dem Onlinehandel abgefertigt (vgl. Antwort des Bundesrats auf die Anfrage Farinelli 25.1058). []
- Siehe auch Wey, Paula (2025). Kommt der digitale Produktpass auch in der Schweiz? Die Volkswirtschaft, 21. Oktober. []
Zitiervorschlag: Holenstein, Rebekka (2026). Wie nationale Regeln den internationalen Handel bremsen können. Die Volkswirtschaft, 05. Juni.