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Die Bedeutung der Mehrwertsteuer für den Standort Schweiz

Obwohl die Mehrwertsteuer (MWST) eine Konsumsteuer ist, hat sie auch auf die Unternehmen und die Standortattraktivität erhebliche Auswirkungen. Rund ein Drittel der Steuer verbleibt als Belastung bei den Unternehmen. Diese sind für die Erhebung und korrekte Ablieferung verantwortlich, was beträchtliche Kosten verursacht und auch mit finanziellen Risiken verbunden sein kann. Je tiefer im internationalen Vergleich der MWST-Satz ist und je einfacher die Regeln und kleiner die Risiken sind, desto weniger wirkt sich die Steuer als Kostenfaktor auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aus. Die aktuelle, massgeblich von der Wirtschaft angestossene MWST-Reform ist für die Standortattraktivität von grösster Bedeutung, weshalb die Wirtschaft rasche und spürbare Veränderungen erwartet.

In der Theorie: Einfache, wettbewerbsneutrale Steuer


Vom Konzept her ist die MWST eine einfache und wettbewerbsneutrale Steuer, mit welcher der Konsum von Gütern und Dienstleistungen besteuert werden soll. Besteuert wird auf dem Weg eines Produktes oder einer Dienstleistung bis zum Endkonsumenten jedes involvierten Unternehmens auf dem von ihm geschaffenen Mehrwert, wobei das Unternehmen von der abzuliefernden Steuer jeweils den Betrag der ihm in Rechnung gestellten Vorsteuer abziehen kann (Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug). Bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsvorgängen wird die Wettbewerbsneutralität so hergestellt, dass Waren und Dienstleistungen bei der Ausfuhr entsteuert werden (echte Befreiung, d.h. Erstattung der Vorsteuer ans exportierende Unternehmen) und bei der Einfuhr mit dem Steuersatz des Empfängerlandes wieder besteuert wird. Da die MWST bei allen Wirtschaftsvorgängen ansetzt, ist sie zudem eine sehr ergiebige Steuer. In der Schweiz resultierte im Jahr 2005 ein Ertrag von gut 18 Mrd. Franken. Die MWST deckte damit mehr als einen Drittel der Bundesausgaben von 51 Mrd. Franken ab. Der Ertrag hat sich seit der Einführung im Jahr 1995 mehr als verdoppelt.

In der Praxis: Komplexe MWST-Systeme


In der Praxis handelt es sich jedoch keineswegs um eine einfache Steuer, wie die zur Selbstveranlagung verpflichteten Unternehmen bestätigen dürften. Dies liegt zum einen daran, dass nicht alle Wirtschaftsvorgänge nach dem der Steuer zugrunde liegenden Mechanismus besteuert werden. Aus politischen, aber auch aus kulturellen, sozialen und anderen Überlegungen sehen die MWST-Systeme der Staaten für gewisse Kategorien von Gütern und Dienstleistungen regelmässig so genannte unechte Befreiungen vor. Entsprechende Vorgänge werden also nicht mit der MWST belastet; im Gegenzug hat das betreffende Unternehmen kein Anrecht auf einen Abzug der Vorsteuern. Die meisten Staaten verwenden zudem zwei, die Schweiz sogar drei unterschiedliche Sätze, was zu komplexen Abgrenzungsproblemen führen kann. Hinzu kommen weitere Systemwidrigkeiten, die im Wesentlichen administrative Gründe haben, wie etwa:  – Unterstellung der Unternehmen unter die MWST-Pflicht erst ab einem Mindestumsatz;  – Saldosteuermethode für kleinere Unternehmen;  – unterschiedliche Anknüpfungspunkte bei der Besteuerung von Waren und Dienstleistungen oder für einzelne Arten von Dienstleistungen (z.B. beim Empfänger oder bereits beim Erbringer der Leistung); – gemischte Verwendung von Waren und Dienstleistungen für steuerbare und unecht befreite Umsätze;  – Erfassung von «Umsätzen», denen keine echte Gegenleistungen gegenüberstehen (z.B. Spenden, Subventionen, Dividenden).

Internationale Dimension darf nicht vernachlässigt werden


Für international tätige Unternehmen können auch die zum Teil stark unterschiedlich ausgestalteten nationalen MWST-Regeln zu Verzerrungen führen (Mehrfachbesteuerungen, aber auch Nichtbesteuerungen); dies gilt selbst für die EU. Zwar sind die MWST-Regeln aufgrund der aus dem Jahr 1977 stammenden und vor kurzem total überholten 6. MWST-Richtlinie (neu RL 2006/112/EG) im Grundsatz vereinheitlicht, doch gibt es bei den ins nationale Recht der Mitgliedstaaten überführten Regeln und den einzelstaatlichen Praktiken erhebliche Unterschiede. Hinzu kommt, dass die wichtigste Wirtschaftsnation der Welt, nämlich die USA, kein MWST-System kennt, sondern eine Vielzahl von gliedstaatlichen «Sales Taxes». Die Folge all dieser Unterschiede sind Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Inland als auch – namentlich bei den Dienstleistungen – im grenzüberschreitenden Verkehr.  In der EU laufen seit Jahren vielfältige Bestrebungen zur Vereinfachung und weiteren Harmonisierung der MWST. Vor einigen Jahren hat auch die OECD begonnen, sich intensiver mit dieser Konsumsteuer zu befassen – zuerst als Folge des Mitte der Neunzigerjahre aufblühenden «E-Commerce» und seither im Bestreben, die Grundsätze für die Erhebung der Steuer und insbesondere die Regeln für die immer wichtiger werdenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen einander anzugleichen. Es versteht sich von selbst, dass dies ein zeitraubender Prozess ist, bei dem die Staaten zuerst einmal verstehen müssen, was in der immer stärker globalisierten und integrierten Unternehmensrealität überhaupt abläuft und welche vielfältigen grenzüberschreitenden elektronischen Dienstleistungen heute erbracht werden.

Ein Drittel der MWST belastet die Unternehmen


Berechnungen des Eidg. Finanzdepartements (EFD) haben ergeben, dass in der Schweiz etwa ein Drittel des Gesamtertrags der MWST als nicht anrechen- und rückforderbare Vorsteuer auf den von den Unternehmen und Gemeinwesen eingekauften Waren und Dienstleistungen verbleibt. Sie kann nicht offen auf das Endprodukt – und damit die Konsumenten – überwälzt werden. Der Grund liegt massgeblich beim eingeschränkten Vorsteuerabzug, insbesondere bei unecht befreiten Umsätzen. Das heutige MWST-Gesetz kennt eine Vielzahl von derartigen Ausnahmen. Es ist denn auch ein erklärtes Ziel der eingeleiteten Totalrevision des MWST-Gesetzes, die Zahl der Ausnahmen auf das, was politisch machbar ist, einzuschränken. Die heute bei den Unternehmen verbleibende «Taxe occulte» oder Schattensteuer beläuft sich auf rund 6 Mrd. Franken pro Jahr. Dies entspricht etwa demjenigen Betrag, den alle Unternehmen als direkte Bundessteuer auf den Gewinnen zu bezahlen haben.

Tiefer MWST-Satz als Standorttrumpf


Mit einem MWST-Satz von 7,6% und den reduzierten Sätzen von 2,4% für Güter des täglichen Bedarfs und dem Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,6% hat die Schweiz international gesehen einen tiefen Normalsteuersatz. Im Vergleich mit dem in der EU vorgeschriebenen Mindestsatz von 15% macht die Belastung beim Konsumenten nur die Hälfte dessen aus, was in den EU-weit günstigsten Standorten abgeliefert werden muss. Die Spannweite reicht dort von 15% bis 25% (siehe Grafik 1).  Selbstverständlich gibt es auch in der EU unecht befreite Umsätze und damit eine Schattensteuer, die als Zusatzbelastung von den Unternehmen getragen werden muss. Zudem kann es gerade bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Schweiz und in der EU zum Teil unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die Erhebung der MWST geben, was zu einer Kumulation der Steuerlast führen kann. Der vergleichsweise tiefe schweizerische MWST-Satz stellt daher für die Unternehmen einen echten Standortvorteil dar und führt dazu, dass gewisse Dienstleistungen von der Schweiz aus erbracht werden. Dass auch die Endkonsumenten in unserem Land damit günstiger fahren als ihre Mitbürger in der EU, versteht sich von selbst.

MWST als aufwendige und risikoreiche Steuer


Nach mehreren in der Volksabstimmung gescheiterten Anläufen hat der Bundesrat 1995 die MWST-Verordnung in Kraft gesetzt, die 2001 durch ein Bundesgesetz über die MWST abgelöst wurde. Dass es sich in der Praxis um eine komplexe Steuer handelt, war den Unternehmen sehr rasch nach der Einführung bewusst geworden. Die Verwaltung musste ihrerseits sicherstellen, dass diese auf dem Wege der Selbstveranlagung erhobene Steuer von den Unternehmen auch im Sinne des Gesetzgebers angewendet werden konnte, was permanente Aufklärungsarbeit, die Erteilung von Rechtsauskünften und den Erlass umfangreicher Anleitungen (Branchenbroschüren, Merkblätter etc.) notwendig machte. Beide Seiten waren mit der Einführung somit extrem gefordert. Seither sind mehr als zehn Jahre vergangen, und die Erhebung dieser Konsumsteuer stellt für viele Unternehmen immer noch eine grosse Herausforderung dar. Neben der Frustration der Unternehmen wegen der Komplexität der Steuer und einer aus Sicht der Steuerpflichtigen einseitigen Auslegung der Regeln zugunsten der Steuerbehörden hat in der Vergangenheit vor allem auch die zum Teil äusserst formalistische Haltung der Steuerbehörden bei Steuerkontrollen zu verbreitetem Unmut geführt. Die MWST wird in der Anwendung als eine äusserst anspruchsvolle und wegen der Gefahr von hohen Steuernachforderungen bei einer fehlerhaften Anwendung als eine risikoreiche Steuer empfunden. Die Unternehmen sind gezwungen, mit erheblichem Beratungs- und Kontrollaufwand die sich aus dieser Steuer ergebenden Risiken zu minimieren. Die MWST ist daher auch eine Abgabe, deren Erhebung im Normalfall mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Erfreuliches Umdenken mit dem Bericht «10 Jahre Mehrwertsteuer»


Ausgelöst durch eine Initiative des Parlaments im Jahr 2003, mit der eine grundlegende Überprüfung der geltenden MWST verlangt wurde, hat der Bundesrat eine breit angelegte Vernehmlassung gestartet und Anfang 2005 seinen Bericht «10 Jahre Mehrwertsteuer» veröffentlicht. Darin wurden die grundsätzlichen und praktischen Schwachstellen der heutigen Ordnung aufgezeigt. Offen gelegt wurden aber auch die vielfältigen Kritikpunkte der Wirtschaft und das verbreitete Unbehagen der Unternehmen. Das Eidg. Finanzdepartement versprach, rasche Abhilfe zu schaffen. Es leitete umgehend verschiedene wichtige Praxisvereinfachungen in die Wege sowie eine für die Unternehmen bedeutsame Verordnungsänderung (Verzicht auf Steueraufrechnungen bei blossen Formmängeln, Art. 45a MWST-Verordnung). Der Bundesrat stellte ferner eine Totalrevision des MWST-Gesetzes in Aussicht, die im Februar 2007 in die Vernehmlassung geschickt wurde.

Einfachheit, Rechtssicherheit und Wettbewerbsneutralität


Die vorgeschlagene Totalrevision wird erst in einigen Jahren in Kraft treten; und es ist noch unsicher, ob das angekündigte Vorhaben auch tatsächlich realisiert werden kann. Der Bundesrat will mit der Reform die MWST erheblich vereinfachen, den Steuerpflichtigen die grösstmögliche Rechtssicherheit gewähren, die Transparenz erhöhen und die Kundenorientierung der Verwaltung verstärken. Steuerträger soll grundsätzlich der inländische Konsument sein und nur ausnahmsweise das Unternehmen. Die Unternehmen sollen wie bereits heute die Steuer einkassieren aber – und das ist neu – eher als Beauftragte, denn als Steuerpflichtige. Wenn zudem die als Möglichkeit ebenfalls in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführte Idee verwirklich würde, den steuerpflichtigen Unternehmen für ihre Aufwendungen eine Art Bezugsprovision auszurichten (wie dies etwa bei den Quellensteuern auf den Erwerbseinkünften der Fall ist), wären ganz wichtige Schritte verwirklicht worden, um das «Ungeheuer Mehrwertsteuer» zu zähmen und diese reichlich sprudelnde Steuerquelle auf das zurückzuführen, was sie eigentlich sein sollte, nämlich eine Steuer auf dem Endkonsum. Aus Standortsicht hätte die Schweiz damit einen gewaltigen Trumpf in der Hand, der sich positiv auf die Ansiedlung neuer Unternehmen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer stark auslandorientierten Industrie- und Dienstleistungsunternehmen auswirken würde. Die Wirtschaft hat alles Interesse daran, den Finanzminister bei seinem mutigen und zukunftsweisenden Reformvorhaben aktiv zu unterstützen.

Grafik 1 «MWST-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz (2007)»

Zitiervorschlag: Peter Baumgartner (2007). Die Bedeutung der Mehrwertsteuer für den Standort Schweiz. Die Volkswirtschaft, 01. April.