Berufliche Vorsorge bei mehreren Teilzeitjobs verbessern
Der Anteil der Mehrfachbeschäftigten, die mehrere Anstellungen gleichzeitig ausüben, hat sich in den letzten 30 Jahren schweizweit verdoppelt. (Bild: Keystone)
In der modernen Arbeitswelt ist es längst keine Ausnahme mehr, dass Personen in Teilzeit arbeiten. Gingen 1991 noch 25,4 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz einer Teilzeitbeschäftigung nach, waren es im Jahr 2024 bereits 38,4 Prozent.[1]
Darunter sind auch immer mehr sogenannte Mehrfachbeschäftigte, die mehrere Anstellungen gleichzeitig ausüben. In den letzten 30 Jahren hat sich ihr Anteil in der Schweiz sogar verdoppelt: von 4,1 Prozent im Jahr 1991 auf rund 8,2 Prozent im Jahr 2024 (siehe Abbildung). Letzteres entspricht 384’000 Erwerbstätigen[2], wovon gut 60 Prozent Frauen sind.
Der Anteil der Erwerbstätigen mit mehreren Arbeitsstellen nimmt zu (1991–2024)
INTERAKTIVE GRAFIK
2. Säule: Wann ist man versichert?
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind nur Arbeitnehmende versichert, deren Einkommen beim gleichen Arbeitgeber die Eintrittsschwelle von 22’680 Franken pro Jahr übersteigt (Stand 2026). Viele Mehrfachbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte erreichen mit ihrem Einkommen diese Eintrittsschwelle jedoch nicht oder nur knapp. Erreichen Mehrfachbeschäftigte die Eintrittsschwelle für mehr als eine Anstellung, sind sie durch die rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb benachteiligt, da nebenberufliche Tätigkeiten nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Möglich ist für sie jedoch eine freiwillige Versicherung in der beruflichen Vorsorge.
Problematisch ist für Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigte auch der fixe Koordinationsabzug von 26’460 Franken (Stand 2026). Dieser wird von jedem einzelnen Lohn vollständig abgezogen, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Da es sich um einen festen Betrag handelt, fällt er bei tieferen Löhnen vergleichsweise stärker ins Gewicht als bei höheren Löhnen.
Zu beachten ist, dass heute der Koordinationsabzug höher ist als die Eintrittsschwelle. Für diese Differenz wird ein minimal koordinierter Lohn versichert. Dadurch kann auch tiefen Einkommen eine Mindestvorsorge garantiert werden. So sind Arbeitnehmende mit einem Jahreseinkommen bei einem Arbeitgeber zwischen 22’680 und 30’240 Franken (maximale AHV-Rente, Wert 2026) mit einem minimal versicherten Lohn von 3780 Franken (Wert 2026) versichert.
Unterschiede je nach beruflicher Situation
Die Herausforderungen in der zweiten Säule für Teilzeit- und Mehrfachbeschäftigte lassen sich anhand der folgenden konkreten Beispiele verdeutlichen. Laura, Dragan und Erika erzielen als Erwerbstätige je ein Jahreseinkommen von insgesamt 60’000 Franken. Allerdings haben sie unterschiedlich viele Arbeitgeber:
- Laura ist bei einem Arbeitgeber angestellt und verdient 60’000 Franken.
- Dragan hat zwei Arbeitgeber, beim ersten verdient er 40ֹ’000 Franken, beim zweiten 20’000 Franken.
- Erika ist bei drei Arbeitgebern tätig und verdient bei jedem jeweils 20’000 Franken.
Obwohl alle drei gleich viel verdienen, gibt es im BVG-Obligatorium grosse Unterschiede: Bei Laura sind 33’540 Franken des Jahreslohns versichert (60’000 Franken minus Koordinationsabzug von 26’460 Franken). Bei Dragan sind 13’540 Franken des Jahreslohns beim ersten Arbeitgeber versichert (40’000 minus 26’460 Franken). Und Erika verfügt über keine berufliche Vorsorge, da keiner der Jahreslöhne über der Eintrittsschwelle von 22’680 liegt.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass im aktuellen System je nach beruflicher Situation der versicherten Person erhebliche Unterschiede bestehen: Obwohl die drei Arbeitnehmenden alle den gleichen Jahreslohn von insgesamt 60’000 Franken erzielen, reicht die Spannweite ihrer versicherten Löhne von 0 bis 33’540 Franken.
Kombinierte Massnahme am effektivsten
Angestossen durch ein Postulat des Innerrhoder Mitte-Nationalrats Thomas Rechsteiner, hat der Bundesrat im Oktober 2025 deshalb in einem Bericht veröffentlicht, wie sich die Situation von Mehrfach- und Teilzeitbeschäftigten sowie von Arbeitnehmenden mit tiefen Löhnen in der zweiten Säule verbessern lässt.
Eine Kombination von drei Faktoren erscheint dabei am zielführendsten: Senkung der Eintrittsschwelle, Änderung des Koordinationsabzugs und Aufhebung der Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Einige dieser Vorschläge waren bereits Teil der BVG-Reform, welche die Schweizer Bevölkerung 2024 an der Urne abgelehnt hat.
Um zu vermeiden, dass auch sehr kleine Löhne in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert werden müssen, sollte die Eintrittsschwelle zwar gesenkt, aber nicht aufgehoben werden. Auch beim Koordinationsabzug ist darauf zu achten, dass sehr kleine Löhne nicht übermässig belastet werden. Insbesondere bei Versicherten mit kleinen Löhnen führt ein tiefer Koordinationsabzug zu höheren koordinierten Löhnen, was ihre Renten zwar verbessert, aber im Gegenzug auch die Beitragsbelastung für sie und ihren Arbeitgeber vergrössert.
Diese höheren Beiträge vermindern das verfügbare Erwerbseinkommen. Je nach Ausgestaltung dieser beiden Instrumente müssten daher auch die nach Altersgruppen gestaffelten Altersgutschriften angepasst werden. So liessen sich unerwünschte Nebeneffekte wie etwa eine zu starke Beitragsbelastung für Arbeitgebende und Arbeitnehmende oder eine zu starke Reduktion des verfügbaren Erwerbseinkommens vermeiden.
Schliesslich sollte auch die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb aufgehoben werden. Das würde bewirken, dass auch die nebenberuflichen Tätigkeiten der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Damit wären alle Löhne von Mehrfachbeschäftigten, die über der Eintrittsschwelle liegen, obligatorisch versichert.
Durch diese kombinierten Massnahmen könnten mehr Arbeitnehmende in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert werden und die Gleichbehandlung unabhängig von der Beschäftigungsform etwas gestärkt werden. Allerdings könnte eine Ausweitung der Versicherungspflicht ohne gleichzeitige Anpassung des Mindestumwandlungssatzes die bestehende Unterfinanzierung in der zweiten Säule verschärfen. Und die Änderungen beim Koordinationsabzug und bei den Altersgutschriften hätten Auswirkungen auf alle Versicherten, da die Vorsorgeeinrichtungen ihre Pläne anpassen müssten.
Wie weiter?
Falls in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gesetzliche Anpassungen ausbleiben, liegt es auch weiterhin an Arbeitgebern, Vorsorgeeinrichtungen und Sozialpartnern, überobligatorische Lösungen zu schaffen, die auch für Mehrfachbeschäftigte und Teilzeitangestellte vorteilhaft sind. So können etwa Arbeitnehmende ihre Situation bereits heute teilweise verbessern, indem sie einer freiwilligen Versicherung beitreten. Zudem gibt es Pensionskassen, die heute schon in Ihren Reglementen eine tiefere Eintrittsschwelle vorsehen oder die Möglichkeit bieten, den Koordinationsabzug dem Pensum anzupassen.
- BFS, Teilzeitarbeit. Siehe auch Schwerpunkt zum Thema Teilzeit in der Publikation «Soziale Sicherheit». []
- Ohne Lernende. []
Zitiervorschlag: Lüscher, Arianna; von Wyl, Astrid (2026). Berufliche Vorsorge bei mehreren Teilzeitjobs verbessern. Die Volkswirtschaft, 10. Februar.