Nachhaltige Entwicklung ist mehr als ein politisches Schlagwort
Nachhaltigkeit wurde schon im 18. Jahrhundert gelebt. Es durfte nur so viel Holz geschlagen werden, wie nachwachsen kann. Makroaufnahme einer Holzmaserung. (Bild: Keystone)
Die Krux mit nachhaltiger Entwicklung: Kurzfristig verursacht sie häufig Kosten, während der künftige Nutzen unsicher bleibt. Die politische Debatte dreht sich deshalb meist um Zielkonflikte und Kosten. So rückt die Grundsatzfrage, was nachhaltige Entwicklung ausmacht und welche Verantwortung dem Staat zukommt, gerne in den Hintergrund. Dabei ist sie im Recht deutlich klarer verankert als gemeinhin angenommen.[1]
Nachhaltigkeit schon im 18. Jahrhundert
Der Begriff der nachhaltigen Entwicklung wurde international vor allem durch den Brundtland-Bericht der Vereinten Nationen von 1987 geprägt. Darin heisst es: Nachhaltige Entwicklung soll die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigen, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.
Die Idee dahinter ist noch älter: Bereits im 18. Jahrhundert galt im europäischen Forstwesen der Grundsatz, nur so viel Holz zu schlagen, wie nachwachsen kann. Später tauchten ähnliche Gedanken auch in wirtschafts- und sozialpolitischen Debatten auf, etwa wenn es um knappe Ressourcen oder Ungleichheit ging.
International Bedeutung gewann das Konzept vor allem ab den 1970er-Jahren. Der Bericht «Die Grenzen des Wachstums» der internationalen Expertengruppe Club of Rome machte erstmals breiten Kreisen bewusst, dass wirtschaftliches Wachstum langfristig durch ökologische und materielle Grenzen beschränkt ist. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich daraus ein globales Leitbild. Auf dieser Grundlage baut die heute geltende UN Agenda 2030 mit ihren 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung auf. Sie verbindet wirtschaftliche Entwicklung mit sozialem Fortschritt und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Verankert in der Bundesverfassung
Seit 2000 ist in der Schweiz der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in der Bundesverfassung verankert. Bereits der Zweckartikel (Art. 2 BV) verpflichtet Bund und Kantone, nachhaltige Entwicklung zu fördern und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu erhalten. Noch deutlicher formuliert es Art. 73 BV: Bund und Kantone streben ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Natur, Wirtschaft und Gesellschaft an. Nachhaltige Entwicklung bedeutet also mehr als Umweltschutz. Es geht darum, ökologische, wirtschaftliche und soziale Interessen langfristig aufeinander abzustimmen – zum Beispiel über die Begrünung von Städten, was Arbeitsstellen schafft, die Lebensqualität steigert und der Artenvielfalt dient.
Allein in der Bundesverfassung greifen zahlreiche weitere Bestimmungen Dimensionen nachhaltiger Entwicklung auf. Die Wirtschaftsverfassung verpflichtet den Bund etwa, für eine funktions- und wettbewerbsfähige Wirtschaftsordnung zu sorgen. Sozialstaatliche Bestimmungen – etwa zur sozialen Sicherheit oder zum Schutz der Familie – tragen zur gesellschaftlichen Dimension bei. Daneben ist nachhaltige Entwicklung in diversen Facetten auch auf Gesetzes- und Verordnungsebene verankert. Nachhaltige Entwicklung ist also nicht ein isoliertes Politikfeld, sondern durchdringt sämtliches Staatshandeln.
Dass diese Dimensionen nicht immer leicht zu vereinbaren sind, verdeutlicht die aktuelle Diskussion um die Schuldenbremse: Diese soll verhindern, dass der Staat nachfolgende Generationen mit übermässigen Schulden belastet. Gleichzeitig bleibt aber auch die Verantwortung gegenüber den gegenwärtigen Generationen bestehen. Aufgrund der eingangs erwähnten Herausforderung, dass heutige Kosten einen zukünftigen Nutzen bringen – und umgekehrt –, zeigt gerade die politische Umsetzung der Schuldenbremse exemplarisch, wie schwierig es ist, alle Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung gebührend zu berücksichtigen. Werden heute Ausgaben für den Klimaschutz aufgeschoben, können in Zukunft deutlich höhere ökologische, soziale und wirtschaftliche Kosten entstehen.[2] Die praktische Bedeutung der Abwägung zwischen den drei Dimensionen nachhaltiger Entwicklung und den Interessen der gegenwärtigen und künftigen Generationen dürfte weiter wachsen – nur schon deshalb, weil Ressourcen wie nicht erneuerbare Rohstoffe ausgehen und wir die planetaren Grenzen auch in anderer Hinsicht zunehmend spüren.
Nachhaltige Entwicklung vor Gericht
Entscheide des Bundesgerichts zeigen, dass nachhaltige Entwicklung rechtliche Wirkung entfaltet. In verschiedenen Bereichen – etwa im Umwelt-, im Raumplanungs- oder im Wirtschaftsrecht – wird nachhaltige Entwicklung in der Abwägung von sich widersprechenden Interessen beigezogen.[3] Daneben ist nachhaltige Entwicklung vom Bundesgericht ausdrücklich auch als öffentliches Interesse anerkannt: Ein staatlicher Eingriff in Grundrechte – wie zum Beispiel die Eigentumsgarantie – kann somit wegen des übergeordneten öffentlichen Interesses an nachhaltiger Entwicklung rechtmässig sein.[4]
Das Bundesgericht betont in seiner Rechtsprechung zu nachhaltiger Entwicklung insgesamt, dass staatliche Entscheidungen langfristige Auswirkungen berücksichtigen müssen. Entscheidungen dürfen daher nicht allein nach kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteilen oder isolierten Umweltinteressen getroffen werden, sondern müssen langfristig wirtschaftlich, sozial und ökologisch tragfähig sein.
Ein klarer normativer Kern
Obwohl nachhaltige Entwicklung oft als zu vage kritisiert wird, lässt sich ihr normativer Kern klar umschreiben, zumindest in negativer Hinsicht: Massnahmen sind unvereinbar mit nachhaltiger Entwicklung, wenn sie Menschenrechte verletzen, irreversible Schäden an Umwelt oder Gesundheit verursachen oder die planetaren Grenzen systematisch überschreiten.
Nachhaltige Entwicklung funktioniert damit ähnlich wie andere Rechtsprinzipien: Sie räumt Ermessensspielraum ein, ohne detaillierte Handlungsanweisungen zu geben – setzt dabei aber auch klare Grenzen und strukturiert politische Entscheidungen. Nachhaltige Entwicklung ist also kein inhaltsleeres politisches Schlagwort, sondern rechtlich verbindlich, und zwar losgelöst von der politischen Einstellung. Je häufiger und umfassender nachhaltige Entwicklung im Recht verankert ist, desto stärker lässt sie sich von Gerichten durchsetzen.
- Dieser Artikel basiert auf Sieber-Gasser, Ch., Bürgi Bonanomi, E. und R. Koch (Hrsg) (2025). Nachhaltige Entwicklung im Schweizer Recht. Stämpfli-Verlag. []
- Siehe auch den sogenannten Klimabeschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30). Dieser erklärte den Aufschub von Klimaschutzmassnahmen als unvereinbar mit den Grundrechten, weil damit der künftigen Generation wissentlich enorme Kosten aufgebürdet würden. []
- Siehe etwa das Urteil des Bundesgerichts zum Raumplanungs- und Umweltrecht: 2C_663/2008 vom 23. November 2009; BGE 148 II 36. []
- Siehe etwa in BGE 148 II 36, BGE 149 I 49 und BGE 149 I 291. []
Zitiervorschlag: Sieber-Gasser, Charlotte; Koch, Rika (2026). Nachhaltige Entwicklung ist mehr als ein politisches Schlagwort. Die Volkswirtschaft, 21. April.